Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 16 Ausgleichszahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 21.09.2007 – 9 K 4007/06 KZitiert von 1
- BFH, 04.03.2009 – I R 1/08Zitiert von 11
- BFH, 10.05.2017 – I R 93/15Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; Verlustübernahmevereinbarung bei Änderung des AktienrechtsZitiert von 9
- BFH, 22.09.2011 – IV R 3/10(Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 in Fällen mehrstöckiger Gesellschaften)Zitiert von 15
- BFH, 11.12.2024 – I R 33/22Organschaft und atypisch stille BeteiligungZitiert von 2
- BFH, 13.08.2024 – I R 1/21Zur Ausübung des Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen OrganschaftZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 8 K 8092/24Zitiert von 1
- BFH, 06.02.2025 – IV R 29/22Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftZitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2024 – 5 K 1293/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.