Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 16 Ausgleichszahlungen
Stand: 10.06.2019
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 16 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 21.09.2007 – 9 K 4007/06 KZitiert von 2
- FG Münster, 21.04.2026 – 13 K 317/25 K,G,F
- BFH, 04.03.2009 – I R 1/08Zitiert von 12
- FG Münster, 15.12.2021 – 13 K 1136/18 GZitiert von 1
- BFH, 10.05.2017 – I R 93/15Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; Verlustübernahmevereinbarung bei Änderung des AktienrechtsZitiert von 11
- BFH, 22.09.2011 – IV R 3/10(Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 in Fällen mehrstöckiger Gesellschaften)Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 8 K 8092/24Zitiert von 1
- BFH, 06.02.2025 – IV R 29/22Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftZitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2024 – 5 K 1293/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.